Satzung


SALVA Hundehilfe e. V.

(Stand: 28.02.2016)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.
Der Verein führt den Namen „SALVA Hundehilfe e. V“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Traventhal, Gerichtsstand ist Bad Segeberg.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.

§ 2
Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufnahme von herrenlosen, alten und / oder kranken und / oder misshandelten Hunden zur Pflege und Therapie (körperlich als auch seelisch), die Vermittlung von herrenlosen Hunden sowie die Unterstützung anderer Tierschutzorganisationen und Tierheimen im In- und Ausland. Aufgabe des Vereins ist es auch, Pflegehunde bis zur Vermittlung in Obhut zu nehmen bzw. nehmen zu lassen.
Zur Erfüllung des Vereinszwecks nimmt der Verein auch unter privater Betreuung herrenlose, notleidende Hunde auf bis zum Zeitpunkt ihrer Vermittlung in ein neues Zuhause.
Zudem werden Spenden zur Finanzierung von erforderlichen, tierärztlichen Behandlungen kranker Hunde gesammelt. Weiterhin erfolgt die Sammlung und Verteilung von Sachspenden, z. B. Tiernahrung.
Die gesamte Tätigkeit erfolgt auch in Kooperation mit anderen Tierschutzvereinen.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabeordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder / Fördermitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Eintritt von Mitgliedern

1.
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
2.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Soweit der Vorstand den Antrag ablehnt, hat er den Aufnahmeantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Die Gründe einer etwaigen Ablehnung werden dem Antragssteller nicht mitgeteilt.
Es gibt zwei Arten von Mitgliedern: Vollmitglieder und Fördermitglieder.
a) Vollmitglieder
Vollmitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet, die keinem/keiner der Arbeiten dieses Vereins entgegenstehendem Verein oder Organisation angehört und gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz anhängig ist oder war.
– Jedes Vollmitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sich zu Wort zu melden, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen teilzunehmen. Jedes Vollmitglied ab dem vollendeten 18 Lebensjahr hat aktives und passives Wahlrecht.
– Jedes Vollmitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.
– Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins sind zu achten.
– Jedes Vollmitglied hat die Beitragspflichten pünktlich zu erfüllen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist in der Beitragsordnung geregelt.
– Die Anzahl der Vollmitglieder ist auf 30 Mitglieder beschränkt.

b) Fördermitglieder
Fördermitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet, die keinem/keiner der Arbeiten dieses Vereins entgegenstehendem Verein oder Organisation angehört und gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz anhängig ist oder war. Fördermitglieder stellen dem Verein regelmäßig Geld- oder Sachspenden zur Verfügung.
– Jedes Fördermitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. Fördermitglieder haben keine Befugnis, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen teilzunehmen. Fördermitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
– Jedes Fördermitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.
– Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins sind zu achten.
– Jedes Fördermitglied hat die Beitragspflichten pünktlich zu erfüllen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist in der Beitragsordnung geregelt.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2.
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein austreten.

§ 5
Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft oder grob fahrlässig die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es mehr als sechs Monate mit der Zahlung mindestens eines Jahresmitgliedsbeitrages in Verzug ist und trotz Mahnung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat seit Mahnung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht zahlt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Bei der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der Mitgliedbeitrag und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung festgelegt. Hierfür ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesend stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden1, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Protokollführer sowie dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 8
Kassenprüfer

Der Verein hat zwei Kassenprüfer.
Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

§ 9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über wesentliche Fragen und ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie des Kassenprüfers
– die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
– das Beitragswesen
– die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins und über den Verbleib der Mittel nach Auflösung des Vereins
1 Die in diesem Text verwendete männliche Form gilt für Personen beiderlei Geschlechts.

§ 10
Einberufung und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1.
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Dabei beginnt die Frist mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene Anschrift (Email-Adresse) gesendet wurde.
2.
Die Tagesordnung legt der Vorstand unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder fest.
3.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
4.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit gleichen Tagesordnungspunkten einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig – hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine andere Person bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Versammlung gesondert schriftlich zu erteilen.
6.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden/vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht vorgeschrieben werden, können vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind hierüber umgehend zu unterrichten.
7.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Mehrere Abstimmungen können – soweit möglich – auch zu einer Gesamtabstimmung zusammengefasst werden, sofern kein teilnehmendes Mitglied widerspricht.
8.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden oder vertretenen Mitglieder dies verlangt.

§ 11
Wahlen

1.
Die Wahl des Vorstands erfolgt in öffentlicher Abstimmung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden oder vertretenen Mitglieder dies verlangt.
2.
Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden erfolgt in einem getrennten Wahlgang.
3.
Der gesamte Vorstand kann in einer sog. „Blockwahl“ gewählt werden – hierauf hat der Versammlungsleiter hinzuweisen. Eine Einzelabstimmung hat zu erfolgen, wenn ein teilnehmendes Mitglied der Blockwahl widerspricht.
4.
Nach der Wahl hat die gewählte Person ausdrücklich zu erklären, ob sie die Wahl annimmt. Dies geschieht in der Mitgliederversammlung.
Auch eine nicht an der Wahl teilnehmende Person kann durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Ihre Zustimmung zur Wahl (Annahme) hat die Person sodann binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich zu erklären – oder aber bereits vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu hinterlegen.

§ 12
Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen und soll folgende Festlegungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut aufzunehmen.

§ 13
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich verlangen, dass mit Ausnahme von Satzungsänderungen weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 15
Online – Mitgliederversammlungen

1.
Es können Online – Mitgliederversammlungen einberufen und abgehalten werden.
Die Online-Versammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der
vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern. Dadurch wird den Ansprüchen an die Sicherheit Rechnung getragen.
2.
Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt. Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zweck spätestens eine Woche vor Beginn der Online-Versammlung durch den Vorstand unter Nennung des vorläufigen Beschlussgegenstandes die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein Passwort.
Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen.
Im Rahmen der Online-Mitgliederversammlung soll für den Austausch von Rede- u. Beratungsbeiträgen mindestens ein Austausch von fünf Kalendertagen zur Verfügung stehen.
3.
Während der Online-Versammlung sind auch Abstimmungen möglich. Diese erfolgen über Formulare im GBG-Bereich und müssen enthalten:
den Antrag, über den abgestimmt werden soll
drei mit „Ja, „Nein“ oder „Enthaltung“ gekennzeichnete Felder, die zur Stimmabgabe angeklickt werden können
weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder
den Zeitpunkt der Absendung
Die Bestimmungen über die Mehrheitserfordernisse gelten entsprechend.
4.
Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das neben der Unterschrift des Protokollführers auch die Unterschrift des Versammlungsleiters tragen muss. Das Protokoll ist nach Abschluss der Online-Versammlung allen Mitgliedern zuzusenden.

§ 16
Sonstige Beschlussfassungen

1.
Die Mitglieder können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege fassen, wenn die einfache Mehrheit aller Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat.
Die Anforderungen an die Mehrheitserfordernisse geltend entsprechend.
2.
Eine Änderung des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins kann auf schriftlichem Wege nicht erfolgen.
3.
Zur Einleitung der Herbeiführung eines Beschlusses versendet der Vorstand die Beschlussvorlage unter Angabe einer Frist an die Mitglieder. Die Frist, innerhalb derer die Mitglieder ihre schriftliche Stimmabgabe gegenüber dem Vorstand abgeben können, darf 14 Kalendertage nicht unterschreiten. Nach Auszählung der Stimmen durch den Vorstand wird das Ergebnis den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.
4.
Zu Beweiszwecken ist über die schriftliche Beschlussfassung ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist ebenfalls den Mitgliedern zuzuleiten.

§ 17
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1.
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Bad Segeberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1.
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zweckes des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
– Speicherung
– Bearbeitung
– Verarbeitung
– Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über seine gespeicherten Daten
– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
– Sperrung seiner Daten
– Löschung seiner Daten
4.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.